Archiv für die Kategorie: "Rechtslage"

E-Mail Kampagnen mit Hilfe von Google tracken - Datenschützer prüfen Google Analytics!

Mittels Google Analytics können Unternehmen z.B. die Zielseite Ihrer Newsletter und E-Mail-Kampagnen kostenlos tracken. Das ist aber mit Vorsicht zu genießen!

Unternehmen können damit erfahren, wie die Besucher mit den Webseiten interagieren und aus welcher geografischen Region sie kommen. Dazu bettet man den Programmcode in seine Webseiten ein, der die Nutzungsdaten erhebt und an Google-Server weitersendet. Google analysiert diese Daten und übermittelt statistische Auswertungsergebnisse. Mit Hilfe von Cookies kann Google dabei Nutzungsdaten verschiedener Webseiten zu einem Profil zusammenfügen.

Während ein Webseitenbetreiber nur „seine“ Besucher sieht, hat Google Kenntnis aller Analytics-basierten Webseiten, die der Nutzer besucht hat. Google kann die so gesammelten Nutzungsdaten für weitere eigene Auswertungen verwenden. Das wurde auch von Google nicht abgestritten!

Websitebetreiber sollten sich daher bewusst sein, dass sie sowohl nach den Regelungen des deutschen Datenschutzrechts als auch nach den Regelungen des mit Google Inc. vereinbarten Lizenzvertrags für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung der Nutzerdaten verantwortlich sind.

Gut 80% der gut besuchten Seiten im Internet haben bereits Google Analytics integriert. Da eine unbefugte Datenverarbeitung zu Strafen, wie beispielsweise Geldbußen, führen kann, empfiehlt sich für Unternehmen vor dem Einsatz von Google Analytics eine kritische Prüfung, ob und inwieweit die zurzeit auf ihrer Website abrufbaren Informationen oder verwendeten Datenschutzhinweise angepasst werden müssen bzw. welche Einwilligungen einzuholen sind.

Hilfreiche Links zu diesem Thema:

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: Pressemitteilung
Google: Google Analytics Bedingungen

Bundesgerichtshof erteilt Opt-out-Klauseln zur elektronischen Datennutzung eine Absage

Die Einwilligung zur Datennutzung für die Zusendung von Werbung per E-Mail und SMS ist unwirksam, wenn diese per Opt-out-Verfahren gewonnen wurde. Die Richter am BGH gaben einer entsprechenden Klage der Verbraucherschützer statt. (Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06)

Die Richter haben entschieden, auf welche Weise Unternehmen die Einwilligung von Verbrauchern zur Nutzung ihrer Daten zu Zwecken der Werbung und Marktforschung erheben dürfen.

Im Direkt- und Dialogmarketing und insbesondere E-Mail-Marketing ist die Einwilligung der Verbraucher oft Voraussetzung, um maßgeschneiderte und auf das jeweilige Kundenprofil passende Angebote unterbreiten zu können.

Es gibt zwei Methoden, die Einwilligung einzuholen: Opt-in und Opt-out. Opt-out-Methode: Im Anmeldeformular ist die Einwilligung bereits vorgegeben. Nur wer nicht will, dass seine Daten genutzt werden, muss ein Kästchen auf dem Formular ankreuzen oder einen Haken entfernen. Den klagenden Verbraucherschützern war das zu wenig Kundenschutz: Sie plädieren für eine Opt-in-Regel. Dabei muss der Kunde ein Kästchen ankreuzen und damit explizit der Nutzung seiner Daten zustimmen.

Die Richter am BGH folgten nun den Verbraucherschützern und erteilten der Opt-out-Erhebung eine Absage. Während für die Zusendung von Werbung per Post das Opt-out-Verfahren nicht beanstandet wurde, ist es für die Zusendung von elektronischer Werbung per E-Mail und SMS unzulässig. Die Richter stellten die Verbindung zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb her und stellen fest, “dass Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will (”Opt-out”-Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar sind” (Mitteilung der Pressestelle Nr. 135/2008).

Rechtslage

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