Archiv für das Artikel-Schlagwort: "Datenschutz"

BDSG-Novelle II ist nun ein Jahr alt - Was hat sich im E-Mail Marketing seither geändert?

Nun ist es ein Jahr seit der Novellierung des BDSG II vergangen. Experten waren sich nicht einig, ob sie auch wirklich etwas bewirken wurde. Zweideutigkeiten und juristisch nicht einwandfrei formulierte Sätze wurden das Spamproblem nicht lösen, meinten viele Juristen…

Eine Sache sollte aber deutlich geworden sein: Wer professionell, sauber und vertrauenswürdig arbeiten möchte, sollte Werbe-E-Mails nur an diejenigen versenden, welche sie auch bewusst gewollt haben. Also nur an die E-Mail-Adressen, welche über ein eindeutiges und juristisch einwandfreies Verfahren wie z. B. Double-Opt-In gesammelt wurden.

Wie sieht es aber in der Praxis aus?

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E-Mail CC-Feld: Eine HOCH-sensible Funktion!

Mit erschrecken musste ich letzter Zeit immer wieder feststellen, wie unvorsichtig die Funktion “CC” eingesetzt wird! Die meisten Sünder sind aber auch Vertriebler, die ihren Kundenkreis über Neuigkeiten informieren möchten und nicht die Serienmail-Funktion von z. B. Word nutzen, die wenigstens eine E-Mail nach der anderen verschickt, sondern kopieren einfach alle E-Mail-Adressen im CC-Feld und somit die E-Mail samt Empfänger-Adressen für alle sichtbar versenden! Das ist natürlich datenschutzrechtlich eine reine Katastrophe, denn sie geben damit die E-Mail-Adressen gleichzeitig an alle Empfänger weiter und das darf nicht sein! Man sollte wenigstens das BCC-Feld nehmen, damit die E-Mail-Adressen nicht sichtbar sind!

So kann man Serien-E-Mails aus Microsoft-Word 2007 heraus verschicken (2003 funktioniert ähnlich):
Senden von personalisierten E-Mail-Nachrichten an die E-Mail-Adressliste mithilfe des Seriendrucks

E-Mail Marketing - So generieren Sie rechtssicher E-Mail-Adressen für werbliche Zwecke

Einige Tipps und Ansätze, wie Sie unter der Beachtung aktueller Rechtslage E-Mail-Adressen generieren können.

In letzter Zeit hört man nur, dass man dies und jenes nicht tun darf dabei wäre viel hilfreicher zu wissen, wie man legal Newsletter und werbe E-Mails verschicken könnte. Mit diesem Beitrag möchte ich einige Ansätze und Anregungen liefern, wo Sie gezielt Hand anlegen und bestehende Prozesse optimieren können.

Fangen Sie ganz vorne an! Wie sammeln Sie momentan E-Mail-Adressen?
Prüfen Sie Ihre Formulare und Eingabefelder. Wichtig ist hier, dass der Empfänger sich bewusst und aktiv für den Empfang registrieren muss! Sie dürfen keine Daten für ein Gewinnspiel abfragen und mit der Registrierung den Spieler automatisch für einen Newsletter anmelden! Hier spricht der Gesetzgeber von Kopplungsaktion und das ist verboten! Auch ein vorab gesetztes Häkchen für den Newsletterempfang ist nicht zulässig! Sie können also Ihre Formulare mit dem Abschnitt “Ich möchte auch den Newsletter Empfangen” ergänzen aber das Häkchen muss der Empfänger selber setzen. Weiterlesen »

BDSG-Novelle II verabschiedet - Änderung der Zulässigkeit der personalisierten Werbung

E-Mail Marketing ausdrücklich NUR mit Einwilligung des Empfängers erlaubt!

BDSG Novelle IIAm Freitag den 10. Juli 2009 hat der Bundesrat die sogenannte BDSG-Novelle II verabschiedet. Mit den am 01.09.2009 in Kraft getretenen Regelungen sollten für alle ab diesem Zeitpunkt erhobenen Daten für eigene Geschäftszwecke eine schriftliche oder elektronische (Double Opt-In) Einwilligung für die personalisierte Werbung vorliegen (§ 28 (3) Datenerhebung und –speicherung für eigene Geschäftszwecke).

Für bereits bestehenden Daten gibt es für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012 eine Übergansregelung
(§ 47 Übergansregelung). Bis dahin sollte die Einwilligung des Empfängers eingeholt werden. Wer danach weiterhin rechtswidrig Werbung verschicken sollte, muss mit hohen Strafen rechnen.

Die ausführlichen Gesetzestexte können Sie hier lesen:

§ 28 Datenerhebung und –speicherung für eigene Geschäftszwecke

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

  1. wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
  2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
  3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt. Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.

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E-Mail Marketing - Rechtslage und was Sie beachten sollten

Rechtsanwalt Thomas Schwenke hat auf seinem Blog einen Beitrag über „Rechtliche Fallstricke im Email-Marketing“ verfasst, wo er wichtige Punkte angeht und beschreibt. Zu jedem Punkt gibt es auch Beispiele und Schaubilder, außerdem stellt er zum Schluß eine sehr schöne Checkliste zusammen, mit dem jeder seinen Newsletter auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen kann.

Checkliste:

  • Online-Formular
  • Verarbeitung der Anmeldedaten
  • Verfassen des Newsletters
  • Analyse
  • Kündigung des Newsletters
  • Sperren von E-Mailadressen

Den ganzen Artikel kann man hier lesen:
Rechtliche Fallstricke im Email-Marketing

E-Mail Kampagnen mit Hilfe von Google tracken - Datenschützer prüfen Google Analytics!

Mittels Google Analytics können Unternehmen z.B. die Zielseite Ihrer Newsletter und E-Mail-Kampagnen kostenlos tracken. Das ist aber mit Vorsicht zu genießen!

Unternehmen können damit erfahren, wie die Besucher mit den Webseiten interagieren und aus welcher geografischen Region sie kommen. Dazu bettet man den Programmcode in seine Webseiten ein, der die Nutzungsdaten erhebt und an Google-Server weitersendet. Google analysiert diese Daten und übermittelt statistische Auswertungsergebnisse. Mit Hilfe von Cookies kann Google dabei Nutzungsdaten verschiedener Webseiten zu einem Profil zusammenfügen.

Während ein Webseitenbetreiber nur „seine“ Besucher sieht, hat Google Kenntnis aller Analytics-basierten Webseiten, die der Nutzer besucht hat. Google kann die so gesammelten Nutzungsdaten für weitere eigene Auswertungen verwenden. Das wurde auch von Google nicht abgestritten!

Websitebetreiber sollten sich daher bewusst sein, dass sie sowohl nach den Regelungen des deutschen Datenschutzrechts als auch nach den Regelungen des mit Google Inc. vereinbarten Lizenzvertrags für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung der Nutzerdaten verantwortlich sind.

Gut 80% der gut besuchten Seiten im Internet haben bereits Google Analytics integriert. Da eine unbefugte Datenverarbeitung zu Strafen, wie beispielsweise Geldbußen, führen kann, empfiehlt sich für Unternehmen vor dem Einsatz von Google Analytics eine kritische Prüfung, ob und inwieweit die zurzeit auf ihrer Website abrufbaren Informationen oder verwendeten Datenschutzhinweise angepasst werden müssen bzw. welche Einwilligungen einzuholen sind.

Hilfreiche Links zu diesem Thema:

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: Pressemitteilung
Google: Google Analytics Bedingungen

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