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LG Aschaffenburg: Impressumspflicht jetzt auch für Social Media Präsenz von Unternehmen
Wie die Rechtsanwälte Schwenke & Dramburg in ihrem Blog veröffentlicht haben, sind Unternehmen nun rechtlich gezwungen, auch mit ihrer Social Media Präsenz, die Anforderungen des § 5 TMG an die Anbieterkennzeichnung zu erfüllen. Das Problem dabei ist, dass die Erfüllung nicht technisch möglich ist, zumindest zurzeit! Denn das Landgericht Aschaffenburg ordnete an, dass die Aufnahme des Impressums im Infobereich nicht ausreicht, sondern direkt auf der Startseite der Social Media Präsenz anzubringen wäre. Das wiederum ist nicht umsetzbar, denn so eine Möglichkeit bieten die Social Media Plattformen wie Facebook, Twitter, Google+ & Co nicht an!
Nehmen wir Facebook. Man hat nur zwei Möglichkeiten:
- Impressum-Tab links mithilfe einer Applikation
- Impressumangabe in der Infobox, ebenfalls links
Das Problem dabei ist, dass die mobile Version von Facebook diese Bereiche nicht anzeigt, womit theoretisch wieder ein Verstoß vorliegen würde!
LG Aschaffenburg hat also mit dem Urteil vom 19.08.2011 - 2 HK O 54/11 leider nicht zu Ende gedacht!
Was jetzt? Gute Frage, welche sich momentan alle stellen …
Weiterführende Links zu diesem Thema:
LG Aschaffenburg: Facebook-Seite muss vollständiges Impressum haben
Facebook & Impressum - “Mitgefangen, Mitgehangen” und eine “irre” Lösung
Kommentar von Schwenke & Dramburg zu: LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011 - 2 HK O 54/11
Email-Adressen rechtssicher für Werbezwecke offline mit Hilfe von Gewinnspielkarten generieren
Man hat über die Jahre eine recht gute und große Kundendatenbank mit Email-Adressen aufgebaut aber leider hat man vergessen, oder es war zu der Zeit nicht notwendig, die Einwilligung der Empfänger für den Versand für Werbe-Email einzuholen. Nun einige Jahre Später 2011 ärgert man sich darüber, dass man diese Adressen nicht nutzen kann. Es ist schade, keine Frage aber es ist noch nichts verloren …
Man kann mit Hilfe von Gewinnspielkarten:
A) Kunden reaktivieren,
B) Die Einwilligung für den Empfang von Werbe-Emails einholen.
Viele kennen diesen Satz: “Die Kopplung von Gewinnspielen und Email-Opt-In ist verboten” Das ist richtig aber worauf bezieht er sich und wie kann man doch diese beiden Optionen rechtssicher miteinander verbinden? Rechtsanwalt Thomas Schwenke beschreibt in seinem Artikel Adressen für Direktmarketing mit Gewinnspielkarten wirksam generieren ganz genau, wie man richtig vorgehen kann. Anhand von Muster-Karten zeigt der Anwalt zudem ganz genau, wie man die Einwilligung falsch oder richtig formulieren kann und wie hoch die Kosten im Falle eines Verstoßes sein können.
Auszug aus dem Beitrag:
Ausdrückliche Einwilligung
Die Einwilligung muss “ausdrücklich”, das heißt aktiv abgegeben werden. Ferner muss sie alleine und nicht im Zusammenhang mit anderen Erklärungen abgegeben werden. Damit sind Einwilligungen in den folgenden Fällen unwirksam:
- Einwilligung in den Teilnahmebedingungen - Die Einwilligung darf nicht in den Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels “versteckt” werden. Auch wenn auf der Gewinnspielkarte steht, dass die Teilnehmer sich mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklären, fehlt es an einer ausdrücklichen Einwilligung.
- Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen - Die Einwilligung in den Empfang von Werbung muss separat erfolgen. Lautet die Erklärung “Ich erkläre mich mit den Teilnahmebedingungen und dem Empfang des Newsletters von X einverstanden” ist die Einwilligung unwirksam. Die Einverständniserklärung mit dem Newsletter muss separat erfolgen.
- Einwilligung zusammen für mehrere Werbekanäle - Das Gebot die Einwilligungen zu trennen geht sogar soweit, dass eine Einwilligung in den Empfang von Emailwerbung von der Einwilligung in den Empfang von Telefonwerbung getrennt sein muss.
- Vorangehaktes Kontrollkästchen - Das Kontrollkästchen mit dem der Nutzer sich mit dem Empfang der Werbung einverstanden erklärt, darf nicht vorangehakt sein, da es sonst an einer ausdrücklichen, das heißt aktiven Einwilligung fehlt.
Abmahnungen bei Verstößen
Verwenden Sie Gewinnspielkarten, die eine rechtswidrige Einwilligungserklärung enthalten, sind folgende Folgen möglich:
- Abmahnung durch Mitbewerber wegen Wettbewerbsvorteilen durch Rechtsverletzung. Kosten ca. 600-1.200 Euro zzgl. Kosten für den eigenen Rechtsanwalt.
- Abmahnung durch Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzzentralen. Kostenpauschale 200 Euro.
- Abmahnung durch Empfänger der Email-Werbung. Kosten ca. 400 Euro zzgl. Kosten für den eigenen Rechtsanwalt.
Hier können Sie den ganzen Beitrag lesen:
Adressen für Direktmarketing mit Gewinnspielkarten wirksam generieren
Was kostet die Versendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung (Spam)?
Die Abmahnung wegen unerwünschten Newsletter und Werbe-E-Mails nehmen zu. Die Verbraucher haben angefangen sich gegen Spam zu wehren, statt die E-Mails einfach zu löschen oder auf Spam-Button zu klicken!
Nun ist die Frage oder besser gesagt interessant zu wissen, wie teuer so eine Klage sein kann. Die Schwere des Vergehens, ob es sich dabei um einen einmaligen Verstoß oder wiederholten handelt, ob Privatperson oder Unternehmen betroffen sind, bestimmen den Streitwert und somit die anfallenden Kosten für den Absender. Weiterlesen »
BDSG-Novelle II ist nun ein Jahr alt - Was hat sich im E-Mail Marketing seither geändert?
Nun ist es ein Jahr seit der Novellierung des BDSG II vergangen. Experten waren sich nicht einig, ob sie auch wirklich etwas bewirken wurde. Zweideutigkeiten und juristisch nicht einwandfrei formulierte Sätze wurden das Spamproblem nicht lösen, meinten viele Juristen…
Eine Sache sollte aber deutlich geworden sein: Wer professionell, sauber und vertrauenswürdig arbeiten möchte, sollte Werbe-E-Mails nur an diejenigen versenden, welche sie auch bewusst gewollt haben. Also nur an die E-Mail-Adressen, welche über ein eindeutiges und juristisch einwandfreies Verfahren wie z. B. Double-Opt-In gesammelt wurden.
Wie sieht es aber in der Praxis aus?
Versand von Newsletter (Werbe-E-Mails) an Bestandskunden ohne vorherige Einwilligung ist NUR erlaubt wenn…
OLG Thüringen, Entscheidung vom 21.04.2010 (Az: 2 U 88/10) - Was war passiert?
Ein Kunde eröffnete für eine Online-Bestellung ein Konto beim Versender. Der Verkäufer hatte jedoch während des Bestellverfahrens folgende Klausel vorangekreuzt vorgegeben:
Mit der Verarbeitung und Speicherung meiner Daten zum Zwecke des Newsletters bin ich einverstanden. Meine E-Mail-Adresse wird nicht an andere Unternehmen weitergegeben. Mir ist bekannt, dass ich die Einwilligung jederzeit und ohne Kosten widerrufen kann.
Dementsprechend erhielt der Kunde vom Verkäufer Newsletter und verklagte ihn daraufhin und bekam recht! Das OLG Thüringen gab mit seiner Entscheidung (Az: 2 U 88/10) bekannt, dass Verkäufer ihren Kunden Werbe-E-Mails auch ohne ihre ausdrückliche Einwilligung versenden dürfen, wenn sich die Werbung ausschließlich auf ähnliche bereits gekaufte Produkte beschränkt und das war hier nicht der Fall! Im Rahmen des Ausnahmebestandes nach § 7 Abs. 3 Nr. UWG formulierte das Gericht die Ähnlichkeit wie folgt:
(…)Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen; ggf. ist es noch zulässig, Zubehör oder Ergänzungswaren zu bewerben. Dies ist jedoch bei den streitgegenständlichen Newslettern nicht der Fall. Durch sie werden (auch) ganz andere Waren aus einem ganz anderen Verwendungsbereich beworben. Dass diese zwar alle in einem stationären Handwerkermarkt käuflich zu erwerben wären, macht sie nicht zu (…) ähnlichen Waren im Rechtssinne.
Versendung von Newsletter an Bestandskunden ohne vorherige Einwilligung ist also sehr aufwendig, da in diesem Fall der Newsletter individuell für jeden Einzelnen angepasst werden muss! Viel einfacher ist es jedoch, wenn man vorher die Einwilligung einholt!
Aktuelle Gerichtsurteile: Schleichwerbung & Vollständige Preisangabe auch in Werbe-E-Mails
Ich möchte heute auf zwei aktuelle und wichtige Urteile hinweisen mit der Bitte um Beachtung:
BGH: Pflicht zur vollständigen Preisangabe auch im E-Mail-Newsletter
Wer in Werbung gegenüber Endverbracher mit Leistungen und Preisen wirbt, muss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PangV) Endpreise angeben!
(BGH, Urt. v. 10.12.2009 - Az.: I ZR 149/07)
Quelle: HÄRTING Rechtsanwälte GbR
OLG München: Unzulässige Schleichwerbung bei versteckter Link-Werbung
Wird von einem User auf einer Webseite redakionelle Inhalte erwartet findet jedoch nur versteckte Link-Werbung, so ist das eine wettbewerbswidrige Schleichwerbung!
(OLG München, Urt. v. 10.12.2009 - Az.: 29 U 2841/09)
Quelle: Kanzlei Dr. Bahr
E-Mail Marketing - Gerichtsurteile, die ernst genommen werden sollten!
Ich möchte hier auf vier wichtige und ziemlich aktuelle Gerichtsentscheidungen hinweisen:
OLG Düsseldorf: Sorgfaltspflichten beim Kauf von Adressdaten
(Urt. v. 24.11.2009 - Az.: I-20 U 137/09).
Quelle: Kanzlei Dr. Bahr
OLG Düsseldorf: Geschäftsführer haftet persönlich für gekaufte E-Mail-Adressen
(Verstoß gegen §7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und somit einen Wettbewerbsverstoß!)
Quelle: IT-RECHTSINFO.de
AG Tempelhof-Kreuzberg: Selbst die versehentliche Zusendung von Spam ist nicht zu dulden
(Das Gericht sah hierin einen unterlassungsfähigen Anspruch des Klägers aus §§ 823 I, 1004 BGB.)
Quelle: Rechtsanwalt Jan Waßerfall
AG München: Einmaliger E-Mail Kontakt ist keine Einwilligung für E-Mail-Werbung
(Az.: 161 C 6412/09).
Quelle: IT-RECHTSINFO.de
Lesen Sie bitte diese Fälle genau durch und prüfen Sie, inwieweit Sie ein rechtssicheres E-Mail Marketing betreiben!
Werbung per E-Mail: Vorsicht Abmahnung - Ein Merkblatt von IHK Saarland
Laut IHK Saarland häufen sich die Fälle, in denen Unternehmen wegen nicht Beachtung der aktuellen Rechtslage im geschäftlichen E-Mail-Verkehr abgemahnt werden!
Vielen ist es immer noch nicht ganz klar, wann Sie werbliche E-Mails versenden dürfen! Das führt zur Anzeige und das kann einem den Spaß am E-Mail Marketing gründlich verderben. Dabei muss man nur einige Regeln beachten um Rechtssicher mit E-Mail Marketing unterwegs zu sein.
Hierfür hat IHK Saarland am 19.03.2010 einen Beitrag veröffentlicht, indem die wichtigsten Punkte zusammengefasst sind!
Ein Unternehmen darf nur dann eine Werbemail verschicken, wenn der Empfänger, gleich ob Firma oder Privatperson, dies ausdrücklich erlaubt hat. Ansonsten drohen Bußgelder und Abmahnungen.
Für die Rechtssichere Adressgenerierung wird dem Absender das “Double-Opt-in-Verfahren” nahegelegt!
Den gesamten Beitrag kann man hier lesen: Werbung per E-Mail: Vorsicht Abmahnung!
Am Ende kann man noch das Merkblatt “WETTBEWERBSRECHT – W08″ als PDF herunterladen!
Vorsicht mit E-Mail-Adressen aus Visitenkarten! Eine Visitenkarte ist kein Freibrief für Werbe E-Mails!
Eine Werbe-E-Mail bedarf eine aktive Anmeldung des Empfängers, auch wenn er Ihnen seine Visitenkarte überlässt!
Messebesuche sind nichts Ungewöhnliches und für die Erweiterung des Netzwerkes sogar Pflicht! Man lernt potenzielle Kunden kennen aber auch wichtige Partnerschaften können durch Messebesuche zustande kommen. Der Tausch von Visitenkarten ist eine nette aber auch notwendige Geste, welche meistens direkt am Anfang passiert, erst dann wendet man sich dem Gespräch zu! Diese nette Geste wird jedoch überwiegend falsch verstanden und die E-Mail-Adresse aus der Visitenkarte sehr zum Ärger des Herausgebers für den Newsletterversand benutzt! Dabei muss der Empfänger explizit mit dem Versand von Werbe-E-Mails einverstanden sein! Viele kennen die sogenannten Leadbögen, welche oft auf Messen zum Einsatz kommen. Der Interessent notiert dort kurz die wichtigsten Punkte und Fragen, dann wird seine Visitenkarte dran geheftet, damit man sie später in Ruhe durcharbeiten kann. Diese Bögen kann man mit einem zusätzlichen Vermerk zum Newsletter erweitern, wo man sich bewusst für den Newsletterempfang registrieren kann! Das ist nicht nur legal, sondern auch höflich und wirft ein gutes Licht auf Ihr Unternehmen!
Single oder Double-Opt-Out? Ist eine E-Mail-Bestätigung für eine Abmeldung erlaubt?
Ist eine Bestätigungs-E-Mail für eine Abmeldung Spam?
Datenschutznovelle und aktuelle Themen rund um Spam und Werbe-E-Mails verunsichern momentan viele. Natürlich möchte man keine Fehler machen und somit kommen zunehmend Fragen an uns, wie man am besten eine Abmeldung bestätigen sollte?
Reicht eine einfache Seite (Single-Opt-Out) mit der Nachricht: “Wir haben Ihre Abmeldung erfolgreich in unserem System gespeichert” oder sollte man zusätzlich auch eine Bestätigungs-E-Mail (Double-Opt-Out) zusenden!?
Hier sollte klar zwischen zwei Abmeldungen unterschieden werden:
- Abmeldung von einer bestimmten Liste (z. B. monatlichen Newsletterversand)
- Endgültige Abmeldung. Der Empfänger möchte vom Absender in keiner Weise eine weitere E-Mail erhalten.
Für den Fall 1 kann man ohne Bedenken zu haben, eine Bestätigungs-E-Mail versenden. Dies würde sogar beim Empfänger einen guten Eindruck hinterlassen. Im Fall 2 raten wir davon ab, eine weitere E-Mail als Bestätigung zu versenden. In diesem Fall kann die Bestätigungs-E-Mail tatsächlich als Spam definiert werden! Schließlich möchte der Empfänger keine weiteren E-Mails erhalten!
Geschäftliche E-Mails und Newsletter müssen ein korrektes Impressum enthalten!
Das Thema ist mittlerweile alt aber immer noch nicht ganz klar und wird oft vernachlässigt.
Aufgrund einer EU-Richtlinie müssen geschäftliche E-Mails und Telefaxe seit dem 01. Januar 2007 die gleichen Informationen enthalten, die auch für Geschäftsbriefe vorgeschrieben sind.
Leider werden immer noch einige E-Mails und Newsletter mit fehlerhaften Angaben verschickt, die zu Abmahnungen führen können. Von diesem Gesetz sind Kleingewerbetreibende (dazugehört auch GBR), die nicht mit einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, nicht betroffen.
Mehr dazu kann man hier lesen: IHK-Bonn - Pflichtangaben auch für geschäftliche E-Mails
IT-Recht-Kanzlei bietet auf ihre Webseite einen Impressumsgenerator, mit dem man einfach und abmahnsicher ein Muster-Impressum für E-Mails und Newsletter generieren kann. Natürlich sollte man, um ganz sicher zu gehen, trotzdem einen Rechtsberater kontaktieren.
BDSG-Novelle II verabschiedet - Änderung der Zulässigkeit der personalisierten Werbung
E-Mail Marketing ausdrücklich NUR mit Einwilligung des Empfängers erlaubt!
Am Freitag den 10. Juli 2009 hat der Bundesrat die sogenannte BDSG-Novelle II verabschiedet. Mit den am 01.09.2009 in Kraft getretenen Regelungen sollten für alle ab diesem Zeitpunkt erhobenen Daten für eigene Geschäftszwecke eine schriftliche oder elektronische (Double Opt-In) Einwilligung für die personalisierte Werbung vorliegen (§ 28 (3) Datenerhebung und –speicherung für eigene Geschäftszwecke).
Für bereits bestehenden Daten gibt es für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012 eine Übergansregelung
(§ 47 Übergansregelung). Bis dahin sollte die Einwilligung des Empfängers eingeholt werden. Wer danach weiterhin rechtswidrig Werbung verschicken sollte, muss mit hohen Strafen rechnen.
Die ausführlichen Gesetzestexte können Sie hier lesen:
§ 28 Datenerhebung und –speicherung für eigene Geschäftszwecke
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
- wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
- soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
- wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt. Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
E-Mail Marketing - Rechtslage und was Sie beachten sollten
Rechtsanwalt Thomas Schwenke hat auf seinem Blog einen Beitrag über „Rechtliche Fallstricke im Email-Marketing“ verfasst, wo er wichtige Punkte angeht und beschreibt. Zu jedem Punkt gibt es auch Beispiele und Schaubilder, außerdem stellt er zum Schluß eine sehr schöne Checkliste zusammen, mit dem jeder seinen Newsletter auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen kann.
Checkliste:
- Online-Formular
- Verarbeitung der Anmeldedaten
- Verfassen des Newsletters
- Analyse
- Kündigung des Newsletters
- Sperren von E-Mailadressen
Den ganzen Artikel kann man hier lesen:
Rechtliche Fallstricke im Email-Marketing
E-Mail Kampagnen mit Hilfe von Google tracken - Datenschützer prüfen Google Analytics!
Mittels Google Analytics können Unternehmen z.B. die Zielseite Ihrer Newsletter und E-Mail-Kampagnen kostenlos tracken. Das ist aber mit Vorsicht zu genießen!
Unternehmen können damit erfahren, wie die Besucher mit den Webseiten interagieren und aus welcher geografischen Region sie kommen. Dazu bettet man den Programmcode in seine Webseiten ein, der die Nutzungsdaten erhebt und an Google-Server weitersendet. Google analysiert diese Daten und übermittelt statistische Auswertungsergebnisse. Mit Hilfe von Cookies kann Google dabei Nutzungsdaten verschiedener Webseiten zu einem Profil zusammenfügen.
Während ein Webseitenbetreiber nur „seine“ Besucher sieht, hat Google Kenntnis aller Analytics-basierten Webseiten, die der Nutzer besucht hat. Google kann die so gesammelten Nutzungsdaten für weitere eigene Auswertungen verwenden. Das wurde auch von Google nicht abgestritten!
Websitebetreiber sollten sich daher bewusst sein, dass sie sowohl nach den Regelungen des deutschen Datenschutzrechts als auch nach den Regelungen des mit Google Inc. vereinbarten Lizenzvertrags für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung der Nutzerdaten verantwortlich sind.
Gut 80% der gut besuchten Seiten im Internet haben bereits Google Analytics integriert. Da eine unbefugte Datenverarbeitung zu Strafen, wie beispielsweise Geldbußen, führen kann, empfiehlt sich für Unternehmen vor dem Einsatz von Google Analytics eine kritische Prüfung, ob und inwieweit die zurzeit auf ihrer Website abrufbaren Informationen oder verwendeten Datenschutzhinweise angepasst werden müssen bzw. welche Einwilligungen einzuholen sind.
Hilfreiche Links zu diesem Thema:
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: Pressemitteilung
Google: Google Analytics Bedingungen
Bundesgerichtshof erteilt Opt-out-Klauseln zur elektronischen Datennutzung eine Absage
Die Einwilligung zur Datennutzung für die Zusendung von Werbung per E-Mail und SMS ist unwirksam, wenn diese per Opt-out-Verfahren gewonnen wurde. Die Richter am BGH gaben einer entsprechenden Klage der Verbraucherschützer statt. (Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06)
Die Richter haben entschieden, auf welche Weise Unternehmen die Einwilligung von Verbrauchern zur Nutzung ihrer Daten zu Zwecken der Werbung und Marktforschung erheben dürfen.
Im Direkt- und Dialogmarketing und insbesondere E-Mail-Marketing ist die Einwilligung der Verbraucher oft Voraussetzung, um maßgeschneiderte und auf das jeweilige Kundenprofil passende Angebote unterbreiten zu können.
Es gibt zwei Methoden, die Einwilligung einzuholen: Opt-in und Opt-out. Opt-out-Methode: Im Anmeldeformular ist die Einwilligung bereits vorgegeben. Nur wer nicht will, dass seine Daten genutzt werden, muss ein Kästchen auf dem Formular ankreuzen oder einen Haken entfernen. Den klagenden Verbraucherschützern war das zu wenig Kundenschutz: Sie plädieren für eine Opt-in-Regel. Dabei muss der Kunde ein Kästchen ankreuzen und damit explizit der Nutzung seiner Daten zustimmen.
Die Richter am BGH folgten nun den Verbraucherschützern und erteilten der Opt-out-Erhebung eine Absage. Während für die Zusendung von Werbung per Post das Opt-out-Verfahren nicht beanstandet wurde, ist es für die Zusendung von elektronischer Werbung per E-Mail und SMS unzulässig. Die Richter stellten die Verbindung zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb her und stellen fest, “dass Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will (”Opt-out”-Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar sind” (Mitteilung der Pressestelle Nr. 135/2008).








